Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV jeweils in der neuesten Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige Folienprodukte.

1) Hinsichtlich Abweichungen in Maß- oder Gewicht gelten soweit im Einzelfall keine spezifischen Toleranzen vereinbart sind, die "Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus" des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in ihrer jeweils geltenden Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin.
2) Von uns zur Verfügung gestellte Muster gelten als Beispielsstücke für Qualität, Material und Eigenschaften eines Produkts. Unsere Endprodukte können davon unwesentlich abweichen. Von uns getätigte Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte sind, soweit sie nicht schriftlicher Vertragsbestandteil geworden sind, unverbindlich und begründen keine zugesicherten Eigenschaften.
3) Vorbehaltlich besonderer Anweisungen des Auftraggebers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichen Materialien und nach den üblichen und bekannten Herstellungsverfahren. Bei allen Kunststofferzeugnissen behalten wir uns dem Stand der Technik entsprechende und handelsübliche Qualitätsschwankungen vor.
4) Auf die Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, Arznei- oder Medizinprodukte hat der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dies, so kann er diesbezüglich keine Mängelrügen geltend machen.
5) Recyclingrohstoffe oder abbaubare Folien können von Charge zu Charge geringe Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Eigenschaften aufweisen. Solche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge.
6) Abweichungen in Position und Farbe einer farbigen Herstellungen zu einer Vorprodukion berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Auch bei Materialkennzeichnung (z.B. Recyclingzeichen oder Grünem Punkt) wird deren Qualität, Größe und Rapport nicht als Reklamationsgrund anerkannt.
7) Wir behalten uns das Recht zur Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 10 % vor. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt. Eine Nachlieferung der Mengendifferenz bei Unterlieferung kann nicht gefordert werden; ebenso eine Rücknahme der Mengendifferenz bei Überlieferung.

Maßangaben und Bezeichungen
Die definierten Abmessungen beziehen sich auf die Beutelmaße und nicht auf das Füllvolumen. Falls von den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die angegebenen Maße handelsüblich auf die Außenmaße der Beutel sowie Beutel auf Rolle. Sofern Füllgut-spezifische Maße geringere Toleranzen unbedingt erfordern, müssen diese bei der Auftragsvergabe besonders formuliert werden. Die Maßangaben erfolgen in der Reihenfolge: Breite, Länge, Foliendicke, wobei diese Angaben durch ein Malzeichen verbunden werden, also Breite x Länge x Dicke. Als Breite eines Beutels gilt die Öffnungsseite. Alle Maße werden in Millimetern (mm) angegeben.

Toleranzen Beutel/Säcke:
Höchstzulässige Breiten-/Längenabweichungen (Toleranzen), von den Abmessungen, die sich durch die Herstellung ergeben:
Beutel-/Sack -Länge: +/- 3 %
Beutel-/Sack -Breite:  +/- 3 %

Breitentoleranzen:
Unter Breite wird der Abstand der beiden Kanten voneinander bei Schlauch, Halbschlauch und Flachfolie verstanden. Unter Liegebreite wird der Abstand der beiden Kanten voneinander bei Seitenfaltenschlauch mit eingelegter Seitenfalte verstanden.
Es gelten für Schlauch, Halbschlauch, Seitenfaltenschlauch mit ausgezogener Seitenfalte und unbesäumte Flachfolie folgende Breitentoleranzen:
Breite in mm
Breitentolenranz in mm
≤ 800
± 8
> 800 ≤ 1.200
± 10
> 1.200 ≤ 2.000
± 12
> 2.000 ≤ 3.000
± 15
> 3.000 ≤ 4.000
± 30
> 4.000 ≤ 5.000
± 50
> 5.000
± 80

Längentoleranzen:

Es gelten für Schlauch, Halbschlauch, Seitenfaltenschlauch und Flachfolie folgende Längentoleranzen:
Rollenlänge in mm
Längentoleranzen
≤ 100
± 3,0 %
> 100 ≤ 500
± 2,5 %
> 500 ≤ 1.000
± 2,0 %
> 1.000 ≤ 2.000
± 1,5 %
> 2.000 ≤ 5.000
± 1,2 %
> 5.000
± 0,8 %

Längentoleranzen für Seitenfaltenschlauch:
Für den Seitenfaltenschlauch gelten für die Seitenfaltentiefe und die Kantendeckung die nachfolgenden Abweichungen:
Liegebreite in mm
Kantendeckung in mm
≤ 1.200
± 8
> 1.200 ≤ 2.000
± 10
> 2.000 ≤ 3.000
± 12
> 3.000 ≤ 5.000
± 15
> 5.000
± 18

Seitenfaltenbreite in mm
Seitenfaltenbreitentoleranz in mm
≤ 500
± 6
> 500 ≤ 800
± 8
> 800 ≤ 1.200
± 12
> 1.200 ≤ 2.000
± 16
> 2.000 ≤ 3.000
± 20


Foliendicke
Die Dickenmessungen müssen sich gleichmäßig über die ganze Breite (Herstellbreite) der Probe erstrecken. Auf 1 m Folienbreite müssen mindestens 10 Messungen vorgenommen werden. Die Dickenmessung ist generell quer zur Herstellung der Folie durchzuführen. Die Streubreite der Einzelabweichungen darf von der Nenndicke (Solldicke) betragen:

bis 2500 mm Breite:
Nenndicke, Solldicke
Maximale Einzelabweichung
Dickentoleranz
≤ 15 μm
± 22 %
> 15 ≤ 25 μm
± 15 %
> 25 μm
± 13 %
Diese Werte müssen von mindestens 95 % der Messpunkte eingehalten werden. Die Dicke wird in mm oder μm angegeben. Aus den ermittelten Einzelmessungen wird das arithmetische Mittel gebildet.

Flächengewicht:
Für die bestellte Losgröße gelten für die gemessene Dicke bzw. das gemessene Flächengewicht folgende Toleranzen:

zulässige Abweichung vom Sollflächengewicht
≤ 200 kg
± 10 %
> 200 kg ≤ 1.000 kg
± 7 %
> 1.000 kg ≤ 5.000 kg
± 5 %
> 5.000 kg
± 4 %